kunstwerden e.V.
Ruhrtalstr. 19
in den Werdener Toren – Tor 2
45239 Essen

Domaininhaber und Domainbetreiber

Frank R. Brügma

post@kunstwerden.de

Verantwortlich für den Inhalt
  • Frank R. Brügma
  • Frank Hoppensack
  • Petra Steinhardt
Vorstand kunstwerden e.V.
  • 1. Vorsitzender:    Ulrich Krämer
  • 2. Vorsitzender:    Frank Hoppensack
  • Schatzmeisterin:  Ingrid Lucke-Kramer
  • Schriftwartin:         Petra Steinhardt
Kunstbeirat
  • Uwe Ernst
  • Georg von Glasow
  • Ulrich Krämer
  • Annette Münster-Hoppensack
  • Mechthild Njhuis
  • Petra Steinhardt
Bühnen-/Veranstaltungsbeirat
  • Simone Breithaupt
  • Frank R. Brügma
  • Frank Hoppensack
  • Dr. Wolf Peter Scheitza
 Bankverbindung
  • Sparkasse Essen
  • IBAN     DE45 3605 0105 0004 4023 01
  • BIC         SPESDE3EXXX
 Im Gedenken an unsere verstorbenen Mitglieder und Freunde
  • Ursula Messerschmidt (2014)
  • Prof. Dr. Eberhard Löhr (2014)
  • Matthias Schulte  (2016)
  • Norbert Bauer (2017)
  • Frauke Pomp (2021)
  • Klaus Fernges (2021)
  • Karl Walter Sprungala (2022)
  • Wolfram Neufert (2023)
  • Jürgen Horst (2023)
  • Hanna Horst (2023)
Kreation und Realisation der Internetseite

Elham Vahdat
www.elham-vahdat.de
(Theme by Anders Norden)

SATZUNG DES VEREINS – kunstwerden e.V.

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen kunstwerden. 
Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. 4735 eingetragen.

§2   Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch Kunstausstellungen und Kunstauktionen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines an den Vorstand gerichteten Antrages, den der Vorstand anzunehmen oder abzulehnen hat, verliehen. Die Annahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 4  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder dessen Kündigung. Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

§ 5  Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6  Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7  Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zum Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden. Eine Person kann nicht gleichzeitig mehrere Vorstandsämter ausüben. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§ 8  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ablauf des Monats März statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand mit 2/3 Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst, oder 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§9  Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins mit Einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Die Beschlussfassung hat schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, welches von dem Leiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll hat die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und mit dem Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Folkwang Museum in Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.