Der Verein führt den Namen "kunstwerden e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Register-Nummer VR 4735 eingetragen worden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltung von Kunstausstellungen und Kunstauktionen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrags verliehen, der Vorstand entscheidet über den Antrag, die Aufnahme bzw. die Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller schriftlich, ohne Nennung von Gründen, mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder dessen Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Vereinsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder begleichen Ihre Beiträge bis zum 15. Februar des am 1. Januar beginnenden Geschäftsjahres per Dauerauftrag, Überweisung oder Lastschrift.
Organe des Vereins sind - der Vorstand, der fünfköpfige Kunstbeirat sowie - die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zum Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden. Eine Person kann nicht mehrere Vorstandsämter gleichzeitig ausüben. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ablauf des Monats November statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand mit 2/3-Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung danach beschlussunfähig, so ist mit einer Frist von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Die Beschlussfassung hat schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung wird der erste Vorsitzende durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll hat die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und mit dem Abstimmungsergebnis zu enthalten.
Für die Auflösung des Vereins gelten die Gesetzlichen Vorschriften. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins soll vorhandenes Vereinsvermögen an das Folkwang Museum in Essen fallen, das dies ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.